Was bringt uns die EU-Verfassung?
(Bei der Vorbereitung zu diesem Thema haben wir gemerkt, dass wir über den Aufbau der EU wenig wissen.
Das EU-Organigramm (Anlage) zeigt die wichtigsten Institutionen der EU. Es fehlen auf diesem Organigramm noch einige Organisationen, wie etwa die Zentralbank, die auch zur EU gehört und die für die Währungspolitik der Euroländer verantwortlich ist.)
1. Warum wird nicht über die Verfassung diskutiert?
über die Grundzüge der Verfassung wird öffentlich bei uns nicht gestritten. Die Parteien sind alle dafür, die Medien scheinen uninteressiert. Das ist erstaunlich, geht es doch um die Arbeitsgrundlage für das künftige Europa.
Hier und da wurde schon mal diskutiert, es hat nur kaum einer gemerkt. Beispielsweise in der TAZ vom 13.6.97 (vor der Wahl von Rot-Grün!): Es erschien eine Doppelseite, ein Gespräch mit Joschka Fischer, Ulrich Beck (Soziologe) und Pierre Bourdieu, dem Attac-Mitbegründer, auch Soziologe.
Fischer: Nun endlich gebe es die große Chance für eine große gesamteuropäische Debatte über die Grundrechte. "Wir brauchen eine europäische Verfassungsdebatte, wir brauchen ein soziales Europa, wir brauchen einen politischen Einigungsprozess"
Zur europäischen Einigung gehöre unbedingt "eigene Standards zu setzen", um nicht "vom Dollarraum bestimmt zu werden".
Und später wird er noch radikaler und fordert "Warum ist die Linke nicht in der Lage die Eigentumsfrage neu zu stellen?.. Warum nicht der übergang von der Mitbestimmungs- in die Miteigentümergesellschaft?"
Bourdieu: "Ich bin für ein Europa, aber nicht für das, das im Maastrichter Vertrag angedeutet wird, in dem nicht nur Marktkräfte spielen. ..Ich muss mich als Bürger bemühen zu kämpfen, damit es Europa gibt, aber mit bestimmten Voraussetzungen: Menschenrechte, Immigrationsrechte, Arbeitnehmerrechte, soziale Sicherheit. Beschränkung der Arbeitszeit auf 35 Stunden. All diese Debatten müssen gleichzeitig erfolgen."
Keine dieser Debatten hat stattgefunden.
Was ist das überhaupt für eine Verfassung, wenn das Volk nichts über sie weiß?
2. These: Diese Verfassung geht nicht vom Volke aus
Wer hat sie überhaupt verfasst, diese Verfassung?
Dem europäischen Verfassungs-Konvent gehörten insgesamt 105 Mitglieder an.
Vorsitzender war Giscard d`Estaing. Er hatte zwei Stellvertreter, einer aus Belgien, einer aus Italien.
Dazu kommen 15 Vertreter der Staats- und Regierungschefs der Mitgliedsstaaten,
30 Mitglieder der nationalen Parlamente, 16 Mitglieder des EU-Parlaments, zwei Vertreter der Kommission und jeweils zwei Regierungsvertreter und zwei Parlamentarier der neuen Beitrittsländer und der Türkei.
Als Beobachter waren zugelassen: drei Mitglieder des EU-Wirtschafts- und Sozialauschusses, drei Vertreter der Sozialpartner (Gewerkschaft, Arbeitgeber, Freie Berufe), sechs Vertreter des Ausschusses der Regionen und der Europäische Bürgerbeauftragte.
Zusammenfassend: von den 105 Mitgliedern sind nur 16 gewählte Parlamentarier der EU und neun Vertreter aus EU-Ausschüssen. Der Verfassungskonvent hat jedoch nur einen Entwurf vorgelegt, der dann in Regierungskonferenzen verhandelt wurde.
2.1. Die Verfassung ist ein begrifflicher Bastard
Dieses Thema wird in einem Artikel in Le Monde diplomatique, Nov. 2004, ausführlich behandelt. Folgende Argumente werden angeführt:
- Eine Verfassung ist eine innere Sache des Staatsrechts, bezieht sich nicht auf internationales Recht. Beim internationalen Recht heißt das Instrument Vertrag.
- Eine Verfassung gibt sich ein Volk oder eine Nation. Wenn das im Falle der EU so wäre, müssten sich alle 25 Mitglieder als Schicksalsgemeinschaft definieren, was aber nicht der Fall ist. Alle Staaten bestehen auf ihrer Souveränität. Im Vergleich dazu stellt die Bundesverfassung der USA einen souveränen Akt des "Volkes der Vereinigten Staaten dar.." Trotzdem versuchte man den Anschein zu erwecken, als ob der europäische Verfassungs-konvent mit der verfassungsgebenden Versammlung von 1787 der Vereinigten Staaten vergleichbar sei. Der EU-Konvent hat jedoch nur eine lose Rückbindung an die Bevölkerung.
Der EU-"Verfassungs-Vertrag", wie er an mehreren Stellen genannt wird, gesteht den Mitgliedsstaaten ausdrücklich ein Austrittsrecht zu. (Artikel 59)
- Das Wort "Verfassung" suggeriert eine andere Bedeutung als der übereinkunft wirklich zukommt. Er soll sie gewichtiger machen.
- Im Kern bleibt es ein Abkommen zwischen Staaten, die der Union bestimmte Kompetenzen übertragen.
- Auf der anderen Seite enthält der Verfassungsvertrag Bestimmungen, die nicht in eine Verfassung gehören. Er schreibt politische Grundsatzhaltungen fest, die den wirtschaftlichen Neoliberalismus etablieren sollen.
- Die Hauptaufgabe einer Verfassung liegt aber darin, die allgemeinen Regeln für die Organisation des Staates vorzugeben, die Richtung der konkreten Politik steht nicht in einer Verfassung, sie ist dann dem Votum der Wähler vorbehalten.
Das Ganze ist nicht belanglos. "Hier wird der Demokratie Gewalt angetan, indem man der EU eine Verfassung über den Hebel eines Vertrages aufnötigt", so Le Monde diplomatique.
2.3 Die Gliederung der Verfassung
Sechs Teile:
1. Allgemeine Bestimmungen
2. Grundrechtecharta
3. Politiken und Arbeitsweisen
4. Schlussbestimmungen
5. Erläuterungen, darin sind in Konferenzen nachgebesserte Verschlechterungen festgeschrieben, wie etwa, dass es kein EU-übergreifendes Streikrecht geben darf
6. Protokolle, die auch Verfassungsrang haben.
3. Das Unionsrecht hat Vorrang
Fest steht, auf verschiedenen Feldern geben die nationalen Parlamente Rechte ab, insofern wird auch Demokratie abgebaut. Unsere Verfassung wird in Teilen ausgehebelt, deshalb muss die EU-Verfassung auch mit 2/3-Mehrheit im Parlament verabschiedet werden. Auch das wird in der öffentlichkeit nicht erwähnt.
Zur Stellung des EU-Unionsrechts heißt es in der Verfassung:
"Die Verfassung und das von den Organen der Union in Ausübung der ihnen zugewiesenen Zuständigkeiten gesetzte Recht haben Vorrang vor dem Recht der Mitgliedsstaaten.
Die Mitgliedsstaaten ergreifen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner und besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus der Verfassung oder aus Handlungen der Organe der Union ergeben."(Artikel 10, Abs 1 + 2)
Es gibt verschiedene "Arten von Zuständigkeiten"
"Weißt die Verfassung der Union für einen bestimmten Bereich ausschließliche Zuständigkeiten zu, so kann nur sie gesetzgeberisch tätig werden und rechtlich bindende Rechtsakte erlassen. Die Mitgliedsstaaten dürfen in einem solchen Fall nur dann tätig werden, wenn sie von der Union hierzu ermächtigt worden sind, oder um von ihr erlassene Rechtsakte durchzuführen." (Artikel 11, Abs.1)
"Die Union ist zuständig im Hinblick auf die Förderung und Gewährleistung der Koordinierung der Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik der Mitgliedsstaaten. Die Union ist dafür zuständig, eine gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, einschließlich der schrittweisen Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik zu erarbeiten und zu verwirklichen." (Artikel 11 Abs. 3 + 4)
Ausschließliche Zuständigkeit:
"Die Union hat ausschließliche Zuständigkeit für die Festlegung der für das Funktionieren des Binnenmarkts erforderlichen Wettbewerbsregeln sowie in folgenden Bereichen: Währungspolitik für die Mitgliedsstaaten, die den Euro eingeführt haben, die gemeinsame Handelspolitik, die Zollunion..." (Artikel 12, Abs.1)
4. These: Der Neoliberalismus erhält Verfassungsrang
Schon im ersten Teil der Verfassung, bei den Zielen der Union, wird die Richtung angegeben:
"Die Union bietet ihren Bürgerinnen und Bürgern einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen und einen Binnenmarkt mit freiem und unverfälschtem Wettbewerb." (Artikel 3, Abs. 2)
"Die Union strebt die nachhaltige Entwicklung Europas auf der Grundlage eines ausgewogenen Wirtschaftswachstums an, eine in hohem Maße wettbewerbsfähige, soziale Marktwirtschaft..." (Artikel 3, Abs.3)
4.1. Bereits die Grundrechtecharta ist neoliberal durchsetzt.
Sie beginnt mit den hehren Grundsätzen und Zielen. Menschenwürde, Freiheit, Gleichberechtigung usw.
Dann findet sich unter den Grundrechten ein bisher unbekanntes Grundrecht, dass den Zugang zu Dienstleistungen festlegt:
"Die Union anerkennt und achtet den Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, wie er durch die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten im Einklang mit der Verfassung geregelt ist." (Grundrechtecharta, Artikel II-36)
über den europaweiten Zugang zu Dienstleistungen wird derzeit verhandelt. Es geht um ein Rahmengesetz, die sog. "Bolkestein-Richtlinie". Dabei soll das Herkunftsland der Anbieter entscheidend sein für Löhne und Sozialstandards. Die Folgen sind absehbar: Nivellierung der Sozialstandards auf niedrigstes Niveau, Aushebeln von Tarifverträgen. Diese Dienstleistungs-richtlinie ist ein Kernelement des neoliberalen Europa, weshalb ja auch der Zugang zu Dienstleistungen sogar bei den Grundrechten auftaucht.
Andererseits fehlt ein Menschenrecht in der Grundrechtecharta der EU-Verfassung, dass zwar nicht in unserer Verfassung, aber in der Menschenrechtscharta der UN steht, das Recht auf Arbeit.
Jetzt heißt es: ..das Recht zu arbeiten
"Jeder Mensch hat das Recht zu arbeiten und einen frei gewählten oder angenommenen Beruf auszuüben." ( Artikel II-15)
Und noch ein weiteres Grundrecht wird eingeführt, das die neoliberale Richtung kennzeichnet.
- Das Grundrecht der unternehmerischen Freiheit
"Die unternehmerische Freiheit wird nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten anerkannt." (Grundrechtcharta, Artikel II-16)
Auf die Herrschaft des Privateigentums ohne Sozialverpflichtung wird ein Abschnitt weiter verwiesen:
"Jeder Mensch hat das Recht, sein rechtmäßig erworbenes Eigentum zu besitzen, zu nutzen, darüber zu verfügen und es zu vererben." ( Artikel II-17)
Im Gegensatz dazu heißt es im Grundgesetz, Artikel 14.2.: "Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen"
Die Richtung in der EU-Verfassung: Weg von der Sozialbindung, hin zur uneingeschränkten Freiheit des Marktes.
Das wird auch an einzelnen Formulierungen deutlich: Ist noch im einleitenden Teil von einer "sozialen Marktwirtschaft" die Rede, so wird daraus in der Konkretisierung in Teil III und in den späteren Abschnitten immer die
"offene Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb":
"Die Tätigkeit der Mitgliedsstaaten und der Union im Sinne des Artikels 1-3 umfaßt nach Maßgabe der Verfassung die Einführung einer Wirtschaftspolitik, die auf einer engen Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedsstaaten, dem Binnenmarkt und der Festlegung gemeinsamer Ziele beruht und dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb verpflichtet ist. (Artikel III-69)
"Die Mitgliedsstaaten und die Union handeln im Einklang mit dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb, wodurch ein effizienter Einsatz der Ressourcen gefördert wird..." Artikel III-70)
Da die Gewichte der Verfassung zugunsten einer neoliberalen Wirtschaftspolitik ausschlagen, sind die sozialen Themen eher leichtgewichtig. Sie werden in dem Abschnitt "Politik in anderen Einzelbereichen" zusammengefasst.
Dabei wird auch hier postuliert:
Die Mitgliedsstaaten tragen bei der Verfolgung der Sozialpolitik "der Notwendigkeit, die Wettbewerbsfähigkeit der Union zu erhalten, Rechnung." (Art III-103)
Fazit: Die EU-Verfassung erweitert den Binnenmarkt auf neoliberaler Grundlage, nicht aber die sozialen Rechte der Beschäftigten.
4.2. Preisstabilität als Verfassungsziel
Auch die Beschäftigungspolitik wird der neoliberalen Wirtschaftspolitik untergeordnet, die geprägt ist durch eine einseitige Orientierung auf das "Vorrangige Ziel der "Preisstabilität" und durch den in den Verfassungsrang erhobenen "Stabilitätspakt".
"Das vorrangige Ziel des europäischen Systems der Zentralbanken ist es, die Preisstabilität zu gewährleisten." (Artikel III-77, Abs. 1
4.3. Die Steuerpolitik in der Verfassung
Gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Unternehmen, das ist das immer wieder postulierte Ziel der Verfassung. Logisch wäre demnach auch eine angeglichene Steuerpolitik der EU-Staaten.
Es ist bezeichnend, dass in der Verfassung von einer Angleichung der Unternehmensbesteuerung überhauptnicht die Rede ist. Die Standorte untereinander sollen sich kaputt konkurrieren, zum Wohle der Unternehmen und zum Schaden der Beschäftigten und der Gemeinwesen.
Es wird jedoch eine besondere Steuer-harmonisierungangestrebt, allerdings nur für Mehrwertsteuer und die anderen indirekten Steuern. Diese Steuern zahlt aber der Verbraucher, das gemeine Volk.
"Durch ein europäisches Gesetz oder Rahmengesetz des Ministerrates werden Maßnahmen zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Umsatzsteuern, die Verbrauchsabgaben und sonstige indirekte Steuern festgelegt, soweit diese Harmonisierung für das Funktionieren des Binnenmarkts und die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen notwendig ist." (Artikel III - 62)
5. Wie die nationalen Parlamente entmachtet werden.
Das Beispiel der Außen- und Sicherheitspolitik der EU
5.1. Die "Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik" ist ein Grundpfeiler der EU-Verfassung.
Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik wird schon im ersten Teil der Verfassung beschrieben:
"Die Union ist dafür zuständig, eine gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, einschließlich der schrittweisen Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik zu erarbeiten und zu verwirklichen." (Artikel 11, Abs.4)
"Die Zuständigkeit der Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik erstreckt sich auf alle Bereiche der Außenpolitik sowie auf sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der Sicherheit der Union, einschließlich der schrittweisen Festlegung einer Gemeinsamen Verteidungspolitik, die zu einer gemeinsamen Verteidigung führen kann." (Artikel 15, Abs. 1)
Auch die Verteidigungs- und Sicherheitspolitik ist ein neues Element der EU-Zusammenarbeit. Der EU wird eine ausschließliche Zuständigkeit in der Verteidigungs- und Sicherheitspolitik zugewiesen. Das heißt: die EU-Verfassung hat in Fragen von Krieg- und Frieden Vorrang vor der Verfassung eines Mitgliedsstaates.
Die Folge: EU-Recht bricht Länderrecht.
"Die Verfassung und das von den Organen der Union in Ausübung der ihnen zugewiesenen Zuständigkeiten gesetzte Recht haben Vorrang vor dem Recht der Mitgliedsstaaten."
Die Mitgliedsstaaten ergreifen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus der Verfassung oder aus Handlungen der Organe der Union ergeben". (Artikel 10, Abs. 1 + 2)
"Weist die Verfassung der Union für einen bestimmten Bereich ausschließliche Zuständigkeit zu, so kann nur sie gesetzgeberisch tätig werden und rechtlich bindende Rechtsakte erlassen, die Mitgliedsstaaten dürfen in einem solchen Fall nur dann tätig werden, wenn sie von der EU hierzu ermächtigt worden sind, oder um von ihr erlassene Rechtsakte durchzuführen." (Artikel 11, Abs. 1)
Entschieden über die Verteidigungs- und Sicherheitspolitik wird im Ministerrat.
Interessant ist die Wortwahl. So wird die Tatsache, dass die einzelnen Länder Soldaten und Material liefern, nicht mehr direkt benannt, man spricht nur noch von "Fähigkeiten", die zur Verfügung gestellt werden.
"Die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik ist integraler Bestandteil der Außen- und Sicherheitspolitik. Sie sichert der Union die auf zivile und militärische Mittel gestützte Fähigkeit zur Operation. Auf diese kann die Union bei Missionen außerhalb der Union zur Friedenssicherung, Konfliktverhütung und Stärkung der internationalen Sicherheit gemäß den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen zurückgreifen. Sie erfüllt diese Aufgaben mit Hilfe der Fähigkeiten, die von den Mitgliedsstaaten bereitgestellt werden." (Artikel 40, Abs. 1)
"Die Mitgliedsstaaten stellen der Union für die Umsetzung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik zivile und militärische Fähigkeiten als Beitrag zur Verwirklichung der vom Ministerrat festgelegten Ziele zur Verfügung." (Artikel 40, Abs.3)
5.2. Die Pflicht zur Loyalität
"Die Mitgliedstaaten unterstützen die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Union aktiv und vorbehaltlos im Geiste der Loyalität und der gegenseitigen Solidarität und achten die Rechtsakte der Union in diesem Bereich. Sie enthalten sich jeder Handlung, die den Interessen der Union zuwider läuft oder ihrer Wirksamkeit schaden könnte." (Artikel 15, Abs. 2)
Hier wird eine Hierarchie aufgebaut. Die Union entscheidet, Kritik an diesen Entscheidungen soll ausgeschlossen werden.
5.3.Die Pflicht zur Aufrüstung.
Es soll weiter an der Rüstungsspirale gedreht werden. Nun wird sogar eine Pflicht zur Aufrüstung eingeführt. Auch hier wird nicht von Aufrüstung gesprochen, sondern von Fähigkeiten, die man verbessern muss.
"Die Mitgliedsstaaten verpflichten sich, ihre militärischen Fähigkeiten schrittweise zu verbessern. Es wird ein Europäisches Amt für Rüstung, Forschung und militärische Fähigkeiten eingerichtet, dessen Aufgabe es ist, den operativen Bedarf zu ermitteln und Maßnahmen zur Bedarfsdeckung zu fördern, zur Ermittlung von Maßnahmen zur Stärkung der industriellen und technologischen Grundlage des Verteidungssektors beizutragen und diese Maßnahmen ggfls. durchzuführen, sich an der Festlegung einer europäischen Politik im Bereich Fähigkeiten und Rüstung zu beteiligen sowie den Ministerrat bei der Beurteilung der Verbesserung der militärischen Fähigkeiten zu unterstützen." (Artikel 40, Abs. 3, 2.Teil)
5.4. Einsätze in Drittstaaten - die Terroristenbekämpfung macht`s möglich.
"Die in Artikel I-40, Abs. 1 vorgesehenen Missionen, bei deren Durchführung die Union auf zivile und militärische Mittel zurückgreifen kann, umfassende gemeinsame Abrüstungsmaßnahmen, humanitäre Aufgaben und Rettungseinsätze, Aufgaben der militärischen Beratung und Unterstützung, Aufgaben der Konfliktverhütung und der Erhaltung des Friedens sowie Kampfeinsätze im Rahmen der Krisenbewältigung, einschließlich Frieden schaffender Maßnahmen und Operationen zur Stabilisierung der Lage nach Konflikten. Mit all diesen Missionen kann zur Bekämpfung des Terrorismus beigetragen werden, u.a. auch durch die Unterstützung für Drittstaaten bei der Bekämpfung des Terrorismus in ihrem Hoheitsgebiet." (Artikel III-210, Abs. 1)
Deutlich wird diese Politik auch durch das Solana-Papier, das auf dem EU-Gipfel in Thessaloniki von allen EU-Regierungschefs gebilligt wurde. Darin heißt es: "Eine Union mit 25 Mitgliedern und einem Verteidigungsgesamthaushalt von 160 Milliarden Euro sollte in der Lage sein, mehrere Operationen gleichzeitig auszuführen. Wir müssen eine strategische Kultur entwickeln, die frühe, schnelle und - falls erforderlich - robuste Interventionen fördert. Wenn wir es ernst meinen mit den neuen Bedrohungen und dem Aufbau von flexibleren mobilen Einsatzkräften, müssen wir die Mittel für die Verteidigung aufstocken....
Die Bedrohungen in diesem neuen Zeitalter haben ihren Ursprung oftmals in fernen Gebieten. Im Zeitalter der Globalisierung können allerdings solche fernen Bedrohungen genauso besorgniserregend sein wie näher gelegene...
Unser herkömmliches Konzept der Selbstverteidigung, das bis zum Ende des Kalten Krieges galt, ging von der Gefahr einer Invasion aus. Bei den neuen Bedrohungen wird die erste Verteidigungslinie oftmals im Ausland liegen...Daher müssen wir bereit sein, vor dem Ausbrechen einer Krise zu handeln."
Dagegen steht das Grundgesetz der Bundesrepublik: Artikel 26 [ Verbot der Vorbereitung eines Angriffskrieges]
(1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.
Artikel 87 a, Abs. 2
Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zulässt.
Artikel 115 a, Abs. 1
Die Feststellung, dass das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht (Verteidigungsfall) trifft der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates. Die Feststellung erfolgt auf Antrag der Bundesregierung und bedarf einer Mehrheit von Zweidritteln der abgegebenen Stimmen.
Betrachtet man die derzeitige Strategie der Bundesregierung, so wird heute schon im Sinne der EU-Verfassung und des Solana-Papiers gehandelt, unsere "Freiheit am Hindukusch verteidigt" (Peter Struck) und das Grundgesetz wird in diesem Punkt gebrochen.
5.5. Zusammenarbeit der Starken
Schon mehrmals war in der öffentlichkeit von einem "Europa der verschiedenen Geschwindigkeiten" oder einem "Kerneuropa" die Rede. Das wurde allerdings eher auf das wirtschaftliche Entwicklungstempo bezogen. Nun wird deutlich es geht um die militärische Zusammenarbeit, die verschleiernd "strukturierte Zusammenarbeit" genannt wird.
"Die Mitgliedsstaaten, die anspruchsvollere Kriterien in Bezug auf die militärischen Fähigkeiten erfüllen und die im Hinblick auf Missionen mit höchsten Anforderungen untereinander festere Verpflichtungen eingegangen sind, begründen eine strukturierte Zusammenarbeit im Rahmen der Union." (Artikel 40, Abs. 6)
"Wenn der Ministerrat die europäischen Beschlüsse über den Gegenstand der strukturierten Zusammenarbeit erlässt, nehmen nur die Mitglieder des Ministerrates, die an der strukturierten Zusammenarbeit beteiligte Mitgliedsstaaten vertreten, an den Beratungen und an der Abstimmung über diese Beschlüsse teil....Die Vertreter der anderen Mitgliedsstaaten werden ordnungsgemäß und in regelmäßigen Abständen vom Außenminister der Union über die Entwicklung der strukturierten Zusammenarbeit informiert. (Artikel III-213, Abs. 3)
5.6. Das nationale Parlament wird entmachtet...
"Verlangt eine internationale Situation ein operatives Vorgehen der Union, so erlässt der Ministerrat die erforderlichen europäischen Beschlüsse. In diesen Beschlüssen werden die Ziele, der Umfang, die der Union zur Verfügung zu stellenden Mittel sowie die Bedingungen und erforderlichenfalls der Zeitraum für die Durchführung der Aktion festgelegt.
Diese europäischen Beschlüsse sind für die Mitgliedsstaaten bei ihren Stellungnahmen und ihrem Vorgehen bindend." (Artikel III-198, Abs. 1 + 3.)
...das europäische Parlament wird gehört und "auf dem laufenden gehalten"
"Das europäische Parlament wird zu den wichtigsten Aspekten und den grundlegenden Weichenstellungen der gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik regelmäßig gehört und über ihre Entwicklung auf dem laufenden gehalten." (Artikel 40, Abs. 8)
"Das europäische Parlament kann Anfragen oder Empfehlungen an den Ministerrat und den Außenminister der Union richten." (Artikel III-205, Abs. 2).
Zusammenfassende Einschätzung: Die EU will militärisch und wirtschaftspolitisch gleichziehen mit den USA. Friedenspolitik ist kein Thema mehr. Terrorbekämpfung und Ressourcenverteidigung steht auf der Tagesordnung. Der Krieg ist wieder eine Option, da sind umständliche parlamentarische Verfahren nur hinderlich.
Die EU-Verfassung, die eigentlich keine Verfassung ist, regelt bis ins Detail die Wettbewerbsbedingungen für das Kapital. Die Wettbewerbsbedingungen für die Ware Arbeitskraft sollen aber möglichst ungleich bleiben, damit sie "billig wird wie Dreck" (so der IGM-Vorsitzende Peters). Es gibt keine europäischen Sozialstandards. Es gibt kein EU-Streikrecht. Folglich werden die Beschäftigten ungeschützt dem Konkurrenzsystem unterworfen.
Die soziale Marktwirtschaft hat abgedankt. Im Zentrum steht jetzt die unternehmerische Freiheit, die mit der Verfassung zum Dogma erhoben werden soll.
Das sehen auch die Freunde von Attac-Frankreich so, die den Kampf gegen diese Verfassung "zur strategischen Priorität für die nächsten Monate erklären". ( Große Demo in Paris vor dem Referendum in Frankreich am 30.4.05) Die neoliberale Politik solle festgeschrieben werden, in dem man dem Vertrag den Charakter einer Verfassung verleihe. Nach dieser "Heiligsprechung" sei aber der politische Kampf um Alternativen gegenstandslos. "Damit wird eine begrenzte Demokratie in Kraft gesetzt", schreibt Attac-Frankreich.
Wir wollen ein gemeinsames Europa. Ein Europa der Menschenrechte, der sozialen Rechte, ein friedliches Europa, keine "Festung Europa" - ganz im Sinne des großen Soziologen Pierre Bourdieu. Diese Verfassung ist keine Grundlage dazu.
Hans Herfort
Christine Weber-Herfort
März 2005