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pressemitteilung
freitag, 4. februar 2004
1-euro-dienste sind mitbestimmungspflichtig! sopo
betont handlungsspielräume für personalvertretungen
betriebsräte und mitarbeitervertretungen haben ein wörtchen
mitzureden, wenn freie träger und öffentliche betriebe
1-euro-zwangsdienstlerinnen besch(auml;ftigen wollen. darauf hat
das personalamt der freien und hansestadt in einem rundschreiben
vom dezember 2004 hingewiesen. die so genannten 1-euro-jobs sind
nach dem personalvertretungsrecht auch dann
mitbestimmungspflichtig, wenn sie im rahmen eine
kooperationsvereinbarung mit einem beschäftigungsträger eingesetzt
werden. das personalamt weist in diesem zusammenhang auf zwei
aktuelle urteile des bundesverwaltungsgerichts hin. danach dürfen
betriebsräte und personalvertretungen etwa von krankenhäusern auch
über den einsatz vorn beschäftigten von fremdfirmen mitbestimmen,
wenn diese in das weisungs- und aufsichtrecht des krankenhauses
eingegliedert sind. die
sozialpolitische opposition hamburg
betont die bedeutung dieser richtersprüche für die aktuelle
diskussion um 1-euro-arbeitsgelegenheiten:
"die betriebsräte und personalvertretungen können auf dieser
grundlage den einsatz von zwangsdienstlerinnen auch bei
kooperationen etwa mit der hab wirksam kontrollieren und
reglementieren. sie können die geschäftsleitungen zum abschluss von
entsprechenden betriebsvereinbarungen zwingen. selbst wenn eine
einrichtung eine 1-euro-kraft als vertretung für einen kranken
hausmeister einstellen möchte, ist das mitbestimmungspflichtig. der
betriebsrat kann in diesem falle darauf bestehen, dass ein
regulärer (befristeter) arbeitvertrag geschlossen wird, der dem/der
beschäftigten alle arbeitnehmerinnenrechte zugesteht. wir hoffen
sehr, dass betriebsräte und personalvertretungen diese
möglichkeiten nutzen, um reguläre beschäftigungsverhältnisse zu
schützen und um die rechte von 1-euro-jobberinnen zu
stärken."
anlage: schreiben des personalamtes
bei rückfragen: dirk hauer, tel.: 0160-91 45 99
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