Sehr geehrte Frau Bremer,
Die Warmwasserbereitung erfolgt nicht über die Heizungsanlage(!),
sondern über eine separate Gastherme. Der pauschalisierte Abzug von 5,- €
pro Monat dafür entspricht zwar der hinlänglich bekannten
sozialdemokratischen Politik der Gleichmacherei, ist aber unrealistisch
und ungerecht. Darum beantrage ich hiermit die Kostenübernahme für eine
separate Gasmeßeinrichtung für diese Therme, damit mein Verbrauch
korrekt abgerechnet werden kann.
Meine Gasheizung funktioniert
nicht ohne Strom. Alte Umwälzpumpen verbrauchen oft soviel Strom wie
alte Kühlschränke. Darum beantrage ich hiermit die Kostenübernahme für
ein technisches Gutachten zur Klärung, wie viel Strom die Gasheizung
verbraucht. Alternativ bin ich damit einverstanden, wenn Ihr Amt die
Kosten für eine separate Strommeßeinrichtung und in der Folge die Kosten
des Stromverbrauches übernimmt. Ich sehe mich erheblich benachteiligt
gegenüber den Leistungsbeziehern, die eine Warmmiete bezahlen und bei
denen die Stromkosten für die Heizungsanlage in der Abrechnung nicht
gesondert aufgeführt werden.
Das letzte Argument gilt auch für den
Abzug der Kosten für den Kabelanschluß von der Mietforderung. Für diese
Mietwohnung darf hier keine Außenantenne installiert werden. Werden bei
anderen Leistungsempfängern die Kosten im Mietvertrag für
Antennenanlagen gestrichen? Damit wird mir das grundgesetzlich
zugesicherte Recht auf freien Zugang zu Informationengenommen. Dies wird
noch verstärkt durch die Pauschalisierung des Lebensunterhaltes auf
345,- €, was für mich bedeutet: Zum Beispiel keine Zeitung, keine
Zeitschrift, kein Buch, kein Telefon und kein Internet, also keine
Weiterbildung und keine Kommunikation mehr - nur noch Verödung und
Verblödung. "Pisa" für alle Altersstufen!
Mein Widerspruch richtet
sich grundsätzlich gegen das ganze Hartz4-Gedöns: Nach den vielen
Renten-, Gesundheitsreform-, Ausbildungsplatz-, Arbeitsplatz-, Kriegs-
und Sicherheitslügen usw. und in Anbetracht der Verschwendung von
Milliardenbeträgen ist Hartz4 der größte Versicherungsbetrug aller
Zeiten. Die Verfassung der Bundesrepublik wird permanent mit Füssen
getreten. Eine geschichtliche Parallele können Sie im
Ermächtigungsgesetz von 1933 finden!
Wie Sie den Unterlagen
entnehmen können, bewohne ich mit 28 Quadratmetern eine zu kleine
Wohnung. Daher beantrage ich die Kostenübernahme für den Umzug in eine
angemessene Wohnung von 45 bis 50 Quadratmetern.
Warum soll ich
gegenüber Leistungsempfängern, die eine zu große oder zu teure Wohnung
bewohnen und damit "zwangsumgesiedelt" oder auf neu-preußisch-deutsch
"umgesetzt" werden sollen, benachteiligt werden?
Mit freundlichen Grüßen
Der Bescheid basiert auf einem Gesetz, das SGB II, das in großen Teilen gegen das Grundgesetz verstößt, wenn es nicht sogar insgesamt verfassungswidrig ist.
Eingliederungsvereinbarung
Der in den §§ 2 Abs. 1 und 15 i.V.m. § 31 Abs. 1Nr. 1 lit. a) SGB II verpflichtende Zwang zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung kommt einem Kontrahierungszwang gleich und verstößt damit gegen die durch Art. 2 GG geschützte Vertragsfreiheit. Die Eingliederungsvereinbarung ist ein erzwungener zivilrechtlicher Vertrag, der für mich erhebliche Nachteile hinsichtlich der Verwendung meiner Regelleistung (Eigentumsschutz nach Art. 14 GG), Bewegungsfreiheit (Freizügigkeit nach Art. 11 GG) und freien Berufswahl (Art. 12 GG) hat. Weiterhin sind die Inhalte nicht frei vereinbart sondern vorgegeben und können auf meiner Seite bei einer Nichteinhaltung zu Schadensersatzansprüchen führen. Gegen den geschlossenen Vertrag sind keine öffentlichen Rechtsmittel (Sozial- bzw. Verwaltungsgerichtsbarkeit) möglich, wie es bei einer Anordnung durch Verwaltungsakt der Fall wäre.
Mit der Beantragung bzw. mit dem o.g. Bescheid werde ich diesen verfassungswidrigen gesetzlichen Regelungen unterworfen. Ich werde durch den Kontrahierungszwang bei der Eingliederungsvereinbarung in meinen Rechten nach Art. 2, Art. 11, Art. 12 und Art. 14 GG verletzt.
Arbeitsgelegenheiten
Nach § 2 Abs. 1 und § 16 Abs. 3 i.V.m. § 31 Abs. 1 Nr. 1 lit. c) und d) SGB II bin ich verpflichtet und gezwungen eine Arbeitsgelegenheit aufzunehmen, auszuführen und fortzuführen, bei der ich keinen Anspruch auf an arbeitsrechtlichen, betriebsverfassungsrechtlichen oder tarifrechtlichen Gesichtspunkten orientierte Arbeitsbedingungen habe, insbesondere keine entsprechende Entlohnung erhalte. Dieses ist ein nicht hinzunehmender Zwang in eine Arbeit. Diese Maßnahme widerspricht internationalen und in Deutschland ratifizierten Rechten und auch Art. 12 Abs. 2 und 3 GG.
Nach Art. 2 des ILO-übereinkommens über Zwangs- und Pflichtarbeiten, ist "jede Art von Arbeit oder Dienstleistung, die von einer Person unter Androhung irgendeiner Strafe verlangt wird und für die sie sich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat" verboten. Die nach dem SGB II erzwungene Aufnahme einer Arbeitsgelegenheit (durch Androhung der Kürzung bzw. Wegfall der Geldleistung zur Sicherung der Existenz und damit der körperlichen Unversehrtheit und des Lebens) verstößt gegen Art. 8 Abs. 3 des internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (in Deutschland in Kraft seit dem 23. März 1976) sowie gegen das ILO-übereinkommen Nummer 29 und Nummer 105 über die Abschaffung der Zwangsarbeit vom 5. Juni 1957. Ausnahmen gibt es nur in Fällen des Militärdienstes, des Katastrophenfalls oder der Arbeitspflicht durch Strafurteil. Die Praxis der deutschen Sozialämter, leistungsempfangene Asylbewerber zu gemeinnütziger Arbeit zu verpflichten, wurde durch einen Expertenausschuss der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) der Vereinten Nationen bereits als Verstoß gegen das Verbot der Zwangsarbeit nach der ILO-Konvention Nummer 29 gewertet.
Höhe der Regelleistung
Die Regelleistungen entsprechen nicht den tatsächlichen Entwicklungen der Lebenshaltungskosten. Die Anpassung entsprechend der Einkommens- und Verbrauchsstatistik hat nicht stattgefunden. Die Höhe der Regelleistung ist bereits durch die gesetzesvorbereitenden Ausschüsse im Jahre 2003 festgelegt worden. Durch die unveränderte Einführung zum 1. Januar 2005 wird das vom Bundesverfassungsgericht festgestellte Existenzminimum nicht mehr gewährleistet. Damit ist die Würde des Menschen nach Art. 1 GG bei der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben in Deutschland für mich nicht mehr gewährleistet. Zudem liegt ein Verstoß gegen das in den Art. 20 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 GG manifestierte Sozialstaatsgebot vor.
Erbenhaftung
Nach Art. 14 Abs. 1 GG ist das Erbrecht garantiert. Die in § 35 SGB II normierte Erbenhaftung verstößt dagegen. Das Arbeitslosengeldes II wird ohne Einschränkung ausgezahlt, wenn Vermögen unterhalb der Freigrenzen liegt bzw. eine Immobilie selbst bewohnt und angemessen groß ist. Die Rückzahlung erhaltender Leistungen durch die Erben dieses geschützten Vermögens ist nicht rechtens, da die Leistungen weder auf Darlehensbasis noch unter Vorbehalt gezahlt wurden. Der verfassungsrechtliche Schutz des Erbes wird durch § 35 SGB II widerrechtlich verletzt.
Befristeter Zuschlag nach Arbeitslosengeldbezug
Die Bestimmung des § 24 SGB II verstößt gegen Art. 3 und Art. 6 GG. Der befristete Zuschlag nach dem Bezug von Arbeitslosengeld benachteiligt Familien gegenüber Einzelpersonen. Die Vergleichsrechnung zwischen dem bezogenen Arbeitslosengeld und Wohngeld mit dem Bedarf der Bedarfsgemeinschaft verletzt den Gleichheitsgrundsatz. Der Bedarf einer Familie mit Kindern ist immer höher als der Bedarf einer Einzelperson. Von daher ist die Differenz zwischen der Ausgangsbasis (Arbeitslosengeld und Wohngeld) bei Bedarfsgemeinschaften mit mehreren Mitgliedern immer geringer. Die Ausgangsbasis ist in beiden Fällen aber die Gleiche.
Verordnungsermächtigung bei Unterkunftskosten
Hinsichtlich der Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten verstößt die Verordnungsermächtigung gemäß § 27 SGB II gegen das Bestimmtheitsgebot nach Art. 80 Abs. 1 GG. Das Ausmaß der Ermächtigung ist lediglich durch den Begriff "angemessen" definiert. Dieser Begriff ist aber ein unbestimmter Rechtsbegriff. Gleiches gilt für die "Voraussetzungen der Pauschalierungen". Unbestimmte Rechtsbegriffe sind nicht geeignet, das Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 GG zu erfüllen.
Sofortige Vollziehbarkeit
Durch die generelle sofortige Vollziehbarkeit aller Bescheide der Agenturen für Arbeit nach § 39 SGB II werde ich in meinem Grundrecht auf rechtliches Gehör nach Art. 19 Abs. 4 GG verletzt. Ich bin durch diese Regelung auch nicht gegen willkürliche, unrichtige oder falsche Bescheide ordnungsgemäß im Sinne der Rechtsstaatlichkeit geschützt. Bereits das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 13. Juni 1979 festgestellt, dass eine Verwaltungspraxis, die Verwaltungsakte generell für sofort vollziehbar erkläre, nicht mit der Verfassung vereinbar wäre (BVerfGE 51, 268 [284f]).