Der Staat entwickelt sich von einem demokratischen Staat zu einem Sanktionsstaat.

nach "hilfebdürftigem Atragsteller" und "pflichtwidrigem Verhalten" nun zwei neue Wortschöpfung

Sanktionen und sperrzeitenwidriges Verhalten

Haben wir einen Krieg verloren und werden jetzt Sanktionen über uns verhängt? Vielleicht gillt Harz IV nur für die Genossen der ehemaligen DDR, die den kalten Krieg verloren haben.

Eine Eingliederungsvereinbarung ist ein Vertragswerk zwischen der Agentur für Arbeit und erwerbsfähigen Hilfebedürftigen.
Inhalt des Vertragswerkes sind mit Sanktionen belegte Eingliederungspflichten des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen.

Wir sind Ausländer im eigenen Land und müssen einen Eingliederungsvertrag abschließen, um eingegliedert zu werden.

Darüber hinaus kann Inhalt des Vertrages eine Vereinbarung zu Lasten von Personen aus der Bedarfsgemeinschaft des (Antrag stellenden) erwerbsfähigen Hilfebedürftigen sein.

Also Personen, die zum Haushalt gehören, auch Kinder müssen nicht gefragt werden, was im Eingliederungsvertrag stehen muss.

Ein Widerspruch gegen den Verwaltungsakt hat keine aufschiebende Wirkung.

Das Widerspruchsrecht ist abgeschaft.

Erwerbsfähige Hilfebedürftige werden mit der Eingliederungsvereinbarung vor folgende Dilemmata gestellt: Ein Bestehen auf die Vertragsfreiheit führt zum Wegfall des ALG II- Zuschlags und zur Kürzung der Regelleistung für den notwendigen Lebensunterhalt und nach Ermessen der Agentur bis hin zum kompletten Wegfall der Leistungen des ALG II, und dem Recht der Agentur, nach Ermessen mit Sanktion belegte Pflichten festzusetzen.
Das SGB II schreibt nicht vor, dass die Rechtsfolgenbelehrung schriftlich erfolgen muss.

Es gibt keinen schriftlichen Bescheid mehr, gegen den Beschwerde möglich ist, sondern es gillt das freie Wort: "Das habe ich ihnen doch gesagt."

  1. Zum Katalog zumutbarer Arbeit gehören:
  2. Das SGB II unterstellt, dass die Erziehung eines Kindes, das das 3 Lebensjahr vollendet hat, in der Regel von einer Arbeitsaufahme nicht gefährdet ist, soweit seine Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege sichergestellt werden kann.
    1. Das ist natürlich völliger Unsinn und macht deutlich, wie der Staat versucht, sich unnützer Antragstellerinnen zu entledigen.
  3. Die Pflege oder Betreuung eines pflegebedürftigen Angehörigen in der Pflegestufe O ist kein Ausschlussgrund.
  4. Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigung
  5. Beschäftigungen mit einem Lohn von bis zu 30% unterhalb des Tariflohns
  6. ortsüblicher Lohn
  7. Arbeitsstellenwechsel
  8. Aufnahme einer Arbeit, die mit einer doppelten Haushaltsführung oder einem Umzug verbunden ist
  9. Hilfsarbeiten und Aushilfstätigkeiten jeder Art
  10. Mini-Jobs
  11. Geringfügige Beschäftigung
  12. Leih- und Zeitarbeit(Arbeitnehmerüberlassung)
  13. Befristete Beschäftigung
  14. Gelegenheitsarbeitjeder Art

Neben den Sanktionen und dem Eingliederungsvertrag gibt es eine neue irrsinnige Wortschöpfung:

"Sperrzeitenwidrig".

Wenn du ins Bundeswehrübungsgelände zur Badestelle Elpersbütteldeich gehst, während die Ballons oben sind? Falsch! Wenn Tiefflüge nicht gestattet sind?

Mit Sanktionen belegt ist auch, wenn sich erwerbsfähige Hilfebedürftige sperrzeitenwidrig Verhalten. (Fiktion einer Sperrzeit)
Sanktionsfälle sind beispielsweise: ein volljähriger Hilfebedürftiger gibt einen Nebenverdienst oder einen Minijob auf, weil sich der Nettoertrag aus diesen Erwerbstätigkeiten nicht lohnt.
Nach dem bis zum 31.12.2004 geltenden Arbeitslosenhilferecht dürfen Arbeitslose neben der Arbeitslosenhilfe anrechnungsfrei 165 Euro hinzuverdienen. Diese anrechnungsfreie Hinzuverdienstgrenze gibt es nicht im SGB III. Nach den Vorschriften des SGB III verbleiben von einem Nebenverdienst von 165 Euro anrechnungsfrei höchstens 25 Euro.
Arbeitslosen, die wegen diesen geringen Nettoertrages eine 165 Euro Nebenbeschäftigung aufgeben, könnte vorgehalten werden, mit diesem Verhalten die Voraussetzung für eine höhere Leistung des ALG II mit Absicht herbeigeführt zu haben.
Ein volljähriger Hilfebedürftiger hat ein über die Schonbeträge hinausgehendes Vermögen in der Absicht ausgegeben, die Voraussetzung für die Gewährung des bedürftigkeitsabhängigen ALG II oder Sozialgeldes herbeizuführen.
Der Schonbetrag beträgt mindestens 4.100 Euro oder 200 Euro pro Lebensjahr plus 200 Euro pro Lebensjahr für ein Altersvorsorgevermögen plus 750 Euro für einmalige Bedarfe.

Es setzt nicht nur Strafen bei einer Sperrzeit, sondern auch bei der bloßen Fiktion einer Sperrzeit. Der Beamte braucht also nur denken, dass die Vertragsunterzeichnerin ihren Anspruch herbeigeführt hat. Das ist doch ein eindeutig strafbares Verhalten. So kann nur jemand denken, der von allen glaubt, dass sie das Gleiche tun wie er selber, den Staat betrügen, der genau weiß, dass die Leute das System bescheißen müssen, und Geld zum leben zu haben.

Neben Sanktionen wegen mit Absicht vorgenommener Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit sieht das SGB II auch Ersatzansprüche gegen volljährige Hilfebedürftige vor, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für die Hilfebedürftigkeit oder für die Zahlungen von ALG II oder Sozialgeld herbeigeführt haben.

Sie brauchen nicht nur mit "Absicht herbeigeführt" werden, sondern grob fahrlässig, aber was ist das? Egal, entscheidet die Sachbearbeiterin. Mündlich. Und das setzt wieder die ganze sadistische Fantasie frei. Nichts ist mehr geschützt.
Im Heft steht Fordern geht vor Fördern. Alles Falsch. Hier ist das Fördern völlig abgeschafft. Der Jugendlichen oder dem Langzeitarbeitslosen wird grundsätzlich Unfähigkeit und Betrugsabsicht unterstellt. Integrationsbemühungen werden für aussichtslos gehalten. Hier helfen nur noch Sanktionen.

  1. Wegfall des ALG II- Zuschlags
  2. Einschränkung der Leistung des ALG II
  3. übernahme der Wohn- und Heizkosten
  4. Gutscheinausgabe

Und um zu zeigen, dass wir ihnen gehören, greifen sie auch in unsere Haushaltsführung ein. Es gibt Sanktionen wegen fortgesetzten unwirtschaftlichem Verhalten. Die Beweislast liegt beim Hilfebedürftigen.

Der nachgewiesene wichtige Grund muss höher wiegen als allgemeine Interessen des Steuerzahlers.

Das wurde nicht am grünen Tisch entwickelt, sondern am Stammtisch.
Wer sich nicht wie der allgemeine Steuerzahler verhält, hat kein Recht auf Leistung, ist nicht eingliederungsfähig. Was ist das allgemeine Interresse des Steuerzahlers. Siehe Oben. Das entscheiden die von den Steuerzahlern gewählten Volksvertreter. Bei den Wählern müssen sie sich beschweren. Also bei sich selbst. Vielleicht wird bei jedem Eingliederungsvertrag eine Befragung aller Steuerzahler durchgeführt.

Die Zitate sind aus dem heft vom ALZ- Dortmund